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Julie Blanc 2026-04-22 10:43:53 +02:00
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@ -47,9 +47,21 @@
</section>
<section id="section__content">
<section id="section__list-of-abbr">
<p>«Der Gedanke … des … [W]illens hat sich nicht bewährt, der Glaube der
modernen Jurisprudenz, in dem <em>animus</em> … den Schlüssel entdeckt
zu haben, der ihr das Verständniß der ganzen … [L]ehre erschlüsse, hat
sich als ein trügerischer erwiesen, all die unsägliche Mühe, die sie
aufgeboten, alle die verzweifelten und gewaltsamen Anstrengungen, denen
sie sich unterzogen hat, sind nutzlos aufgewandt worden, sie haben, wie
es stets der Fall ist, wenn man mit einem falschen Schlüssel gewaltsam
ein Schloß zu öffnen sucht, das Schloß nicht geöffnet, sondern
verdreht.»</p>
<blockquote>
<p><span class="smallcaps">Jhering</span>, Besitzwille, 1889, S. 364,
dort in Bezug auf die römische «Besitzeslehre».</p>
</blockquote>
<h1 class="Abkürzungsverzeichnis"
id="abkürzungsverzeichnis">Abkürzungsverzeichnis</h1>
<table>
@ -1193,15 +1205,7 @@ Abteilung)</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</section>
<section id="section__content">
<h1 id="vorrede"> Vorrede</h1>
<h1 id="vorrede"> Vorrede</h1>
<ol type="1">
<li></li>
</ol>
@ -1324,8 +1328,6 @@ class="smallcaps">Hubers,</span> dem Redaktor des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs.<a href="#fn13" class="footnote-ref" id="fnref13"
role="doc-noteref"><sup>13</sup></a> Die Gutachtenanfrage hatte
folgenden Wortlaut:</p>
<blockquote>
<p>„Sehr geehrter Herr Professor!</p>
<p>Darf ich mir gestatten Sie um Ihre Ansicht zu bitten über den Artikel
Kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine letztwillige
@ -1380,13 +1382,11 @@ aufgestellten Testamentsbestimmungen <em>anfechtbar</em>.</p>
dem hochverehrten Schöpfer unseres Civilgesetzbuches, zu vernehmen,
welches <em>Ihre</em> Meinung ist.“<a href="#fn14" class="footnote-ref"
id="fnref14" role="doc-noteref"><sup>14</sup></a></p>
</blockquote>
<ol start="13" type="1">
<li></li>
</ol>
<p><span class="smallcaps">Eugen Huber</span> antwortete bereits wenige
Tage später wie folgt:</p>
<blockquote>
<p>„Sehr geehrter Herr Doktor!</p>
<p>Auf Ihre Anfrage v. 12. ds. teile ich Ihnen ergebenst mit, dass
Folgendes in der Frage meine Auffassung ist:</p>
@ -1439,7 +1439,6 @@ Inhalt oder in der Willensvollstreckung gegeben ist.</p>
diesen Zeilen mit genügender Bestimmtheit entnehmen können.“<a
href="#fn15" class="footnote-ref" id="fnref15"
role="doc-noteref"><sup>15</sup></a></p>
</blockquote>
<h2 id="höchstpersönlichkeit-im-erbrecht-heute"> Höchstpersönlichkeit im
Erbrecht heute</h2>
<ol start="14" type="1">
@ -1498,7 +1497,6 @@ role="doc-noteref"><sup>24</sup></a></p>
<ol start="17" type="1">
<li></li>
</ol>
<blockquote>
<p>So findet man auf der einen Seite als Grundsatz materieller
Höchstpersönlichkeit heute formuliert, «dass der Erblasser den
<em>Inhalt</em> seiner Verfügung von Todes wegen selbst festzusetzen
@ -1545,7 +1543,6 @@ Delegation</em> ist einzig dort zu <em>verneinen</em>, wo der Erblasser
sich <em>bequemlichkeitshalber</em> um den ihm möglichen Entscheid
gedrückt hat».<a href="#fn29" class="footnote-ref" id="fnref29"
role="doc-noteref"><sup>29</sup></a></p>
</blockquote>
<ol start="18" type="1">
<li></li>
</ol>
@ -1586,7 +1583,6 @@ der Höchstpersönlichkeit</h2>
</ol>
<p>Wie es aber zu solchem, besonderen Grundsatz der Höchstpersönlichkeit
im Erbrecht überhaupt kommen konnte,</p>
<blockquote>
<p>«Die Testfreiheit ist doch als erbrechtliche Ausprägung der
Privatautonomie zu begreifen: die Verfügung über sein Vermögen wird dem
Ermessen des Eigentümers überlassen. Dabei ist es im Rechtsverkehr unter
@ -1596,7 +1592,6 @@ Gegenstand zu übertragen ist) in das Ermessen eines Dritten stellt.
Warum soll dies im Falle einer Verfügung von Todes wegen anders
sein?»,<a href="#fn36" class="footnote-ref" id="fnref36"
role="doc-noteref"><sup>36</sup></a></p>
</blockquote>
<p>scheint schnell erzählt. Aus schweizerischer Perspektive steht dabei
heute die folgende Rechtsgeschichte im Vordergrund.<a href="#fn37"
class="footnote-ref" id="fnref37"
@ -1838,7 +1833,6 @@ einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, <em>einen
Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden</em>» kann.<a href="#fn72"
class="footnote-ref" id="fnref72"
role="doc-noteref"><sup>72</sup></a></p>
<blockquote>
<p>«Das ZGB. bestimmt in den Art. 481 bis 497 erschöpfend, welche
Verfügungsarten inhaltlich zugelassen sein sollen. Es verlangt, dass mit
dem Tode des Erblassers ein gesetzlicher oder eingesetzter Erbe
@ -1849,7 +1843,6 @@ Erblasser verfügen würde, ein Dritter habe nach dem Tode des Erblassers
zu bestimmen, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll».<a href="#fn73"
class="footnote-ref" id="fnref73"
role="doc-noteref"><sup>73</sup></a></p>
</blockquote>
<p>Möglich war «also nicht Überlassung der Bezeichnung durch Direktion …
Anders BGb. 2064 u. 2151 u. Gemein R.»<a href="#fn74"
class="footnote-ref" id="fnref74"
@ -1993,7 +1986,6 @@ id="fnref86" role="doc-noteref"><sup>86</sup></a></p>
Hintergrund neu zu begründen. Anstelle der subjektiven Verantwortung
gegen sich selbst hatte man mit der Verantwortung gegenüber den
gesetzlichen Erben nun ihr objektives Mass gefunden:</p>
<blockquote>
<p>«Entscheidend ist, ob <em>sachliche Gründe</em> (z.B. fehlendes
Wissen über konkrete Zwecke wohltätiger Institutionen oder Möglichkeit
der Förderung bestimmter technischer Innovationen; noch nicht absehbare
@ -2006,7 +1998,6 @@ Dritten im Zeitpunkt der Umsetzung des Testaments nach <em>objektiven,
sachlichen Kriterien</em> einen Entscheid treffen zu lassen».<a
href="#fn87" class="footnote-ref" id="fnref87"
role="doc-noteref"><sup>87</sup></a></p>
</blockquote>
<h1 id="ein-kurzschluss-gleich-zu-anfang"> Ein Kurzschluss gleich zu
Anfang</h1>
<ol start="47" type="1">
@ -2234,8 +2225,6 @@ des römischen Rechts</h1>
<ol start="58" type="1">
<li></li>
</ol>
<div class="these">
<p><strong>These 1.</strong> Im Zentrum unseres heutigen Rechtsdenken
und auch unserer Sprache der Rechte steht die Privatautonomie bzw. die
Freiheit des Willens. Im Zentrum des römischen Rechts und seiner Sprache
@ -2266,7 +2255,6 @@ allgemein vertretene abweichende Auffassung, dass das römische Erbrecht
noch über die Stellvertretung hinaus besondere Anforderungen an die
Selbstständigkeit und Bestimmtheit des Willens des Erblassers gestellt
hat, beruht auf einem Missverständnis der römischen Quellen.</p>
</div>
<ol start="61" type="1">
<li></li>
</ol>
@ -3608,7 +3596,6 @@ Bürgerlichen Gesetzbuch</h1>
<ol start="141" type="1">
<li></li>
</ol>
<div class="these">
<p><strong>These 4.</strong> Das 19. Jahrhundert wurde zur Wiege der
noch heute geltenden Voraussetzung einer Höchstpersönlichkeit der
Verfügung von Todes wegen, zunächst vermittelt über das gemeine Recht,
@ -3675,7 +3662,6 @@ Auflage beschlossen hatte, bestimmte er mit § 2151 BGB und damit in
gewisser Spannung zum Prinzip des Vonselbsterwerbs eine Ausnahme von der
Selbständigkeit und Bestimmtheit der Verfügung auch für das
Vermächtnis.</p>
</div>
<ol start="147" type="1">
<li></li>
</ol>
@ -7986,7 +7972,6 @@ Geschichte.</p>
id="vom-umlesen-der-höchstpersönlichkeit-im-deutschen-bürgerlichen-gesetzbuch">
Vom Umlesen der Höchstpersönlichkeit im deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuch</h1>
<div class="these">
<ol start="368" type="1">
<li></li>
</ol>
@ -8049,7 +8034,6 @@ auseinanderzulegen und neu zu begründen. Je nach gefundener Begründung
gelangte man so zu dessen Begründet oder teilweisen Unbegründetheit. Am
Ausschluss einer gewillkürten Stellvertretung wollte man jedoch nach
allen Ansichten festhalten.</p>
</div>
<ol start="374" type="1">
<li></li>
</ol>
@ -11371,7 +11355,6 @@ schweizerische Weg und deutsche Rechtsimplantate</h1>
<ol start="536" type="1">
<li></li>
</ol>
<div class="these">
<p><strong>These 16.</strong> Der Schweizer Gesetzgeber schloss sich
nicht der gesetzgeberischen Konzeption des deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs an. Anders als der deutsche Gesetzgeber, bestimmte der
@ -11449,7 +11432,6 @@ eingefügten Rechtsimplantate abzustossen. Versucht wird dies mit
wiederum neuen Rechtsimplantaten, aus dem deutschen Recht. Die
gesetzgeberische Konzeption hat man damit weit hinter sich gelassen. Für
die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit.</p>
</div>
<ol start="543" type="1">
<li></li>
</ol>
@ -13190,7 +13172,6 @@ role="doc-noteref"><sup>1552</sup></a></p>
überweisen. Mit der vorliegenden Rechtsgeschichte ist ihr hoffentlich
der Grund bereitet.</p>
<h1 id="zusammenfassung-in-thesen"> Zusammenfassung in Thesen</h1>
<div class="these">
<ol start="648" type="1">
<li></li>
</ol>
@ -13435,7 +13416,6 @@ eingefügten Rechtsimplantate abzustossen. Versucht wird dies mit
wiederum neuen Rechtsimplantaten, aus dem deutschen Recht. Die
gesetzgeberische Konzeption hat man damit weit hinter sich gelassen. Für
die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit.</p>
</div>
<h1 id="quellen--und-literaturverzeichnis"> Quellen- und
Literaturverzeichnis</h1>
<p><span class="smallcaps">Adomeit, Klaus,</span> Heteronome
@ -28774,7 +28754,6 @@ class="footnote-back" role="doc-backlink">↩︎</a></p></li>
</ol>
</section>
</section>

View file

@ -7,6 +7,7 @@ export default class beforeAll extends Handler {
beforeParsed(content){
listAbbr(content);
numParagraph(content);
thesis(content);
wrapChapterAndIntro(content);
@ -42,6 +43,38 @@ export default class beforeAll extends Handler {
}
function listAbbr(content){
const h1s = content.querySelectorAll('h1');
let abbrH1 = null;
h1s.forEach(h1 => {
if (h1.textContent.trim().includes('Abkürzungsverzeichnis')) {
abbrH1 = h1;
}
});
if (!abbrH1) return;
const sectionContent = content.querySelector('#section__content');
if (!sectionContent || !sectionContent.contains(abbrH1)) return;
// Collect h1 and all following siblings until next h1
const elements = [abbrH1];
let next = abbrH1.nextElementSibling;
while (next && next.tagName.toLowerCase() !== 'h1') {
elements.push(next);
next = next.nextElementSibling;
}
// Create section and move elements into it
const section = document.createElement('section');
section.id = 'list-of-abbr';
elements.forEach(el => section.appendChild(el));
// content is the DocumentFragment; insert #list-of-abbr before #section__content
content.insertBefore(section, sectionContent);
}
function numParagraph(content){
let numParagraphs = content.querySelectorAll('ol[type="1"]');
numParagraphs.forEach(function (num, index) {

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@ -1,5 +1,4 @@
<p><strong>Höchstpersönlichkeit</strong></p>
<p>Eine Erbrechtsgeschichte von Missverständnissen</p>
<p>«Der Gedanke … des … [W]illens hat sich nicht bewährt, der Glaube der
modernen Jurisprudenz, in dem <em>animus</em> … den Schlüssel entdeckt
zu haben, der ihr das Verständniß der ganzen … [L]ehre erschlüsse, hat