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+ «Der Gedanke … des … [W]illens hat sich nicht bewährt, der Glaube der
+modernen Jurisprudenz, in dem animus … den Schlüssel entdeckt
+zu haben, der ihr das Verständniß der ganzen … [L]ehre erschlüsse, hat
+sich als ein trügerischer erwiesen, all’ die unsägliche Mühe, die sie
+aufgeboten, alle die verzweifelten und gewaltsamen Anstrengungen, denen
+sie sich unterzogen hat, sind nutzlos aufgewandt worden, sie haben, wie
+es stets der Fall ist, wenn man mit einem falschen Schlüssel gewaltsam
+ein Schloß zu öffnen sucht, das Schloß nicht geöffnet, sondern
+verdreht.» Jhering, Besitzwille, 1889, S. 364,
+dort in Bezug auf die römische «Besitzeslehre».
+
Abkürzungsverzeichnis
@@ -1193,15 +1205,7 @@ Abteilung)
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- Vorrede
+ Vorrede
@@ -1324,8 +1328,6 @@ class="smallcaps">Hubers, dem Redaktor des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs.13 Die Gutachtenanfrage hatte
folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr Professor!
Darf ich mir gestatten Sie um Ihre Ansicht zu bitten über den Artikel ‘Kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine letztwillige @@ -1380,13 +1382,11 @@ aufgestellten Testamentsbestimmungen anfechtbar.
dem hochverehrten Schöpfer unseres Civilgesetzbuches, zu vernehmen, welches Ihre Meinung ist.“14 -
Eugen Huber antwortete bereits wenige Tage später wie folgt:
-„Sehr geehrter Herr Doktor!
Auf Ihre Anfrage v. 12. ds. teile ich Ihnen ergebenst mit, dass Folgendes in der Frage meine Auffassung ist:
@@ -1439,7 +1439,6 @@ Inhalt oder in der Willensvollstreckung gegeben ist. diesen Zeilen mit genügender Bestimmtheit entnehmen können.“15 -
So findet man auf der einen Seite als Grundsatz materieller Höchstpersönlichkeit heute formuliert, «dass der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen selbst festzusetzen @@ -1545,7 +1543,6 @@ Delegation ist einzig dort zu verneinen, wo der Erblasser sich bequemlichkeitshalber um den ihm möglichen Entscheid gedrückt hat».29
-
Wie es aber zu solchem, besonderen Grundsatz der Höchstpersönlichkeit im Erbrecht überhaupt kommen konnte,
-«Die Testfreiheit ist doch als erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie zu begreifen: die Verfügung über sein Vermögen wird dem Ermessen des Eigentümers überlassen. Dabei ist es im Rechtsverkehr unter @@ -1596,7 +1592,6 @@ Gegenstand zu übertragen ist) in das Ermessen eines Dritten stellt. Warum soll dies im Falle einer Verfügung von Todes wegen anders sein?»,36
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scheint schnell erzählt. Aus schweizerischer Perspektive steht dabei heute die folgende Rechtsgeschichte im Vordergrund.einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden» kann.72
-«Das ZGB. bestimmt in den Art. 481 bis 497 erschöpfend, welche Verfügungsarten inhaltlich zugelassen sein sollen. Es verlangt, dass mit dem Tode des Erblassers ein gesetzlicher oder eingesetzter Erbe @@ -1849,7 +1843,6 @@ Erblasser verfügen würde, ein Dritter habe nach dem Tode des Erblassers zu bestimmen, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll».73
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Möglich war «also nicht Überlassung der Bezeichnung durch Direktion … Anders BGb. 2064 u. 2151 u. Gemein R.»86
Hintergrund neu zu begründen. Anstelle der subjektiven Verantwortung gegen sich selbst hatte man mit der Verantwortung gegenüber den gesetzlichen Erben nun ihr objektives Mass gefunden: -«Entscheidend ist, ob sachliche Gründe (z.B. fehlendes Wissen über konkrete Zwecke wohltätiger Institutionen oder Möglichkeit der Förderung bestimmter technischer Innovationen; noch nicht absehbare @@ -2006,7 +1998,6 @@ Dritten im Zeitpunkt der Umsetzung des Testaments nach objektiven, sachlichen Kriterien einen Entscheid treffen zu lassen».87
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These 1. Im Zentrum unseres heutigen Rechtsdenken und auch unserer Sprache der Rechte steht die Privatautonomie bzw. die Freiheit des Willens. Im Zentrum des römischen Rechts und seiner Sprache @@ -2266,7 +2255,6 @@ allgemein vertretene abweichende Auffassung, dass das römische Erbrecht noch über die Stellvertretung hinaus besondere Anforderungen an die Selbstständigkeit und Bestimmtheit des Willens des Erblassers gestellt hat, beruht auf einem Missverständnis der römischen Quellen.
-These 4. Das 19. Jahrhundert wurde zur Wiege der noch heute geltenden Voraussetzung einer Höchstpersönlichkeit der Verfügung von Todes wegen, zunächst vermittelt über das gemeine Recht, @@ -3675,7 +3662,6 @@ Auflage beschlossen hatte, bestimmte er mit § 2151 BGB und damit in gewisser Spannung zum Prinzip des Vonselbsterwerbs eine Ausnahme von der Selbständigkeit und Bestimmtheit der Verfügung auch für das Vermächtnis.
-These 16. Der Schweizer Gesetzgeber schloss sich nicht der gesetzgeberischen Konzeption des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Anders als der deutsche Gesetzgeber, bestimmte der @@ -11449,7 +11432,6 @@ eingefügten Rechtsimplantate abzustossen. Versucht wird dies mit wiederum neuen Rechtsimplantaten, aus dem deutschen Recht. Die gesetzgeberische Konzeption hat man damit weit hinter sich gelassen. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
-Adomeit, Klaus, Heteronome @@ -28774,7 +28754,6 @@ class="footnote-back" role="doc-backlink">↩︎
Höchstpersönlichkeit
-Eine Erbrechtsgeschichte von Missverständnissen
+«Der Gedanke … des … [W]illens hat sich nicht bewährt, der Glaube der modernen Jurisprudenz, in dem animus … den Schlüssel entdeckt zu haben, der ihr das Verständniß der ganzen … [L]ehre erschlüsse, hat